Steueränderungsgesetz und die Folgen für Vereine

Im Herbst 2025 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 19. Dezember zugestimmt.


Zum 1. Januar 2026 treten zahlreiche Neuregelungen in Kraft, die insbesondere Sportvereine und ehrenamtlich Tätige entlasten und unterstützen sollen. Ziel der Reform ist es, ehrenamtliches Engagement attraktiver zu gestalten, bürokratische Hürden zu reduzieren und Vereinen größere finanzielle Handlungsspielräume zu eröffnen.


Welche Neuerungen gibt es?


Freigrenze: Mehr steuerfreie Einnahmen für Vereine
Ab 2026 dürfen Vereine höhere Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten steuerfrei erzielen. Die sogenannte Freigrenze steigt von bislang 45.000 Euro auf 50.000 Euro jährlich.
Davon profitieren vor allem Vereine mit zusätzlichen Einnahmequellen, etwa durch:

  • den Betrieb einer Vereinsgaststätte oder Bewirtung im Vereinsheim
  • Werbeeinnahmen (z. B. Trikot- oder Bandenwerbung)
  • den Verkauf von Fanartikeln
  • die Ausrichtung von Festen und Veranstaltungen

Pauschalen: Verbesserte steuerfreie Vergütung für Ehrenamtliche
Auch die steuerfreien Pauschalen werden angehoben:

  • Die Übungsleiterpauschale steigt um 10 Prozent von 3.000 auf 3.300 Euro pro Jahr.

  • Die Ehrenamtspauschale erhöht sich um rund 14 Prozent von 840 auf 960 Euro jährlich.

Vereine können damit künftig höhere Vergütungen zahlen, ohne dass für die Empfängerinnen und Empfänger eine Steuerpflicht entsteht.


Haftung: Stärkerer Schutz für ehrenamtlich Engagierte
Ehrenamtliche werden künftig besser vor persönlicher Haftung geschützt, wenn sie unbeabsichtigt Schäden verursachen.

  • Der erweiterte Haftungsschutz gilt nun bis zu einer jährlichen Vergütung von 3.300 Euro.
  • Bisher lag diese Grenze bei nur 840 Euro.

Das reduziert das persönliche Risiko und erleichtert die Übernahme ehrenamtlicher Aufgaben.


Zeitnahe Mittelverwendung: Weniger Aufwand für kleinere Vereine
Die Einnahmengrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird deutlich angehoben – von 45.000 auf 100.000 Euro.


Grundsätzlich müssen gemeinnützige Sportvereine ihre Mittel spätestens bis zum Ende des übernächsten Kalender- oder Wirtschaftsjahres für satzungsgemäße Zwecke einsetzen.
Bislang galt zur Entlastung kleiner Vereine:

  • Lag das jährliche Gesamtaufkommen unter 45.000 Euro, war kein Nachweis über die zeitnahe Mittelverwendung erforderlich.
  • Mit der neuen Regelung erhöht sich diese Grenze auf 100.000 Euro.

Das bedeutet: Vereine mit geringeren Einnahmen müssen künftig keinen Nachweis mehr über eine kurzfristige Mittelverwendung erbringen und können Rücklagen flexibler bilden.


Sphärenzuordnung: Vereinfachte Buchhaltung bei geringeren Einnahmen
Solange ein Verein weniger als 50.000 Euro aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielt, gelten künftig vereinfachte buchhalterische Vorgaben.
Eine detaillierte Trennung der Einnahmen nach steuerlichen Bereichen ist dann nicht mehr notwendig. Das Steuerrecht unterscheidet hierbei zwischen:

  • ideellem Bereich (z. B. Mitgliedsbeiträge, Spenden) – steuerfrei
  • Vermögensverwaltung (z. B. Zinsen, Vermietung) – meist steuerfrei
  • Zweckbetrieb (z. B. Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen) – steuerbegünstigt
  • wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (z. B. Werbung, Vereinsfeste, Vereinsgaststätte) – steuerpflichtig

Bisher lag die steuerfreie Grenze für wirtschaftliche Tätigkeiten bei 45.000 Euro, künftig bei 50.000 Euro.
Das reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich, zum Beispiel bei Veranstaltungen oder Vereinsfesten.
Wichtig: Überschreiten die wirtschaftlichen Einnahmen 50.000 Euro, bleibt die getrennte Erfassung der Sphären weiterhin verpflichtend.


Photovoltaik: Rechtssicherheit für Solarstrom auf Vereinsgebäuden
Ab 2026 ist klar geregelt:
Der Betrieb von Photovoltaik- oder Solaranlagen beeinträchtigt die Gemeinnützigkeit nicht – auch dann nicht, wenn Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Vereine können sich damit rechtssicher an der Energiewende beteiligen.

Zu beachten ist:

  • Einnahmen aus der Stromeinspeisung gelten weiterhin als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
  • Erzielte Gewinne können steuerpflichtig sein, wobei mögliche Steuerbefreiungen Anwendung finden können.

 

E-Sport: Anerkennung als gemeinnütziger Zweck
Ab dem 1. Januar 2026 wird E-Sport erstmals als gemeinnütziger Zweck anerkannt.
Vereine mit E-Sport-Angeboten erhalten dadurch mehr Rechtssicherheit hinsichtlich ihres Gemeinnützigkeitsstatus.


Wichtig dabei:
Die Regelung betrifft ausschließlich das Gemeinnützigkeitsrecht.
E-Sport wird weiterhin nicht dem klassischen Sport gleichgestellt und gilt weder rechtlich noch sportpolitisch als Sport.

 

Quelle: Landessportbund Nordrhein-Westfalen: Mehr Rückenwind für Vereine und Ehrenamtliche ab 2026

 

Stand: 22.12.2025