Der Landessportbund NRW hat auf seiner Webseite eine Meldung mit den wichtigsten Inf­ormationen und weiterführende Links für den organisierten Sport zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert werden

Informationen des LSB NRW


Der Deutsche Olympische Sportbund hat sportartübergreifende und bundesweit geltende Hygienestandards erarbeitet. Diese finden Sie hier

Über die sportartspezifischen Übergangsregeln informiert der DOSB unter

Sportartspezifische Übergangsregeln der einzelnen Fachverbände


Aktuelle Fallzahlen aus dem Oberbergischen finden Sie hier

Hier informieren wir Sie über die aktuelle Entwicklung bezüglich COVID-19.

04.04.2022

Wie bekannt, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) die Corona-Schutzverordnung in NRW an die Vorgaben des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes angepasst.

Damit werden die bisher geltenden Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Nordrhein-Westfalen erheblich reduziert. Sowohl die 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. 

Somit unterliegt der Sportbetrieb erstmals seit 2 Jahren weitestgehend keinerlei Einschränkungen mehr.

 

Die aktuellen Verordnungen sind bis zum 30.04.22 gültig und hier zu finden:

https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

 

Bekannt ist aber auch, dass die 7-Tages – Inzidenz in NRW nach wie vor über einem Wert von 1.000 liegt und es insbesondere auch im Sport noch oberstes Ziel sein sollte, trotz der politischen Entscheidungen dafür Sorge zu tragen, dass sich möglichst wenig Menschen weiter infizieren.

 

Hierzu kann jede*r persönlich und im Vereinsumfeld beitragen:

-       Eigenverantwortlichkeit übernehmen: sich selbst und andere möglichst keiner unangemessener Infektionsgefahr aussetzen!

-       AHA – Regeln beachten (Abstand/Hygieneregeln/Maske/Lüften)!

-       Hygienekonzepte aufrecht halten und Hausrecht nutzen: die bewährten Regelungen für Sporträume und Veranstaltungen möglichst beibehalten!

Siehe hierzu auch: CoronaSCHV § 2 (3): „Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen“

 So erhält der LSB NRW beispielsweise die 3G-Regelung für Sitzungen und Versammlungen sowie die Maskenpflicht in den öffentlichen Bereichen seiner Gebäude weiter aufrecht.


 

19.03.2022

Am Samstag, dem 19.03.2022 trat auf Basis der Beschlüsse des Bundestages zum Infektionsschutzgesetz und der Abstimmung in der MPK auch in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. 

Sie ist bis zum 02.04.2022 gültig und bringt für den Sport weitere Öffnungen und Vereinfachungen. Die Verordnung ist hier zu finden: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220318_coronaschvo_ab_19.03.2022_lesefassung_mit_markierungen.pdf

 

Sportbetrieb grundsätzlich mindestens mit 3G möglich

Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:

·         Sport im Freien:          hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr

·         Sport drinnen:             hier gelten wie zuletzt weiter die 3G – Regelungen

·         Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.

·         Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen

·         Trainer*innen und Übungsleiter*innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen

Zuschauer: grundsätzlich 3G

·         Bis 1000 Personen: (drinnen)

o    3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.

o    Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)

 

·         Bis 1000 Personen: (draußen)

o    3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.

o    Keine Maskenpflicht

 

·         Über 1000 Personen (drinnen):

o    3G- Vorgaben müssen erfüllt werden

o    Maskenpflicht! Ohne Ausnahme

 

·         Über 1000 Personen (draußen):

o    3G-Vorgaben müssen erfüllt werden

o    Keine Maskenpflicht!

 

Die bekannten AHA-Regeln sollten im Anbetracht der sehr hohen Inzidenzzahlen weiterhin beachtet werden.


 

03.03.2022

Am 04.03.2022 tritt eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Sie ist bis zum 19.03.2022 gültig und bringt für den Sport grundlegende Vereinfachungen. Sie sind hier zu finden: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

 

Sport grundsätzlich mit 3G möglich

Die bisherigen Differenzierungen zwischen „Sport drinnen“ und „Sport draußen“, „Kontaktsport“ und „kontaktfreiem Sport“ sowie „öffentlichen Raum“ und „Sportanlagen“ entfallen. Sporttreiben unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung. Zusätzliche Vereinfachungen gelten (weiterhin) für folgende Gruppen:

·          Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.

·          Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.

 

Zuschauer

Bis 1000 Personen (drinnen und draußen):

·          3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.

·          Es besteht Maskenpflicht. Ausnahme davon nur, wenn alle Zuschauer*innen 2G+ erfüllen.

·          Bei mehr als 500 anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung nur 60% der über 500 Personen hinausgehenden Höchstkapazität der Sportanlage liegen. Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler*innen und Zuschauer*innen.

·          Beschäftigte/Personal (Trainer, ÜL, Schiedsrichter, Sicherheitskräfte etc.) werden nicht mitgezählt.

·          Wenn keine oder nicht ausreichend Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze besetzt werden.

 

Mehr als 1000 Personen draußen:

·          2G+-Vorgaben müssen erfüllt werden .

·          Es besteht Maskenpflicht.

·          Die maximale Auslastung beträgt 75% der Höchstkapazität.

·          Absolut sind maximal 25.000 Personen zugelassen.

 

Mehr als 1000 Personen drinnen:

·          2G+-Vorgaben müssen erfüllt werden.

·          Es besteht Maskenpflicht.

·          Die maximale Auslastung beträgt 60 % der Höchstkapazität.

·          Absolut sind maximal 6.000 Personen zugelassen.

 

Hinweise zu den Zuschaueregeln

·          Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben, siehe hierzu das beigefügte Merkblatt des Gesundheitsministeriums.

·          Ausnahmen von den o. g. absoluten Obergrenzen können unter bestimmten Voraussetzungen von den zuständigen Behörden erteilt werden.

·          Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten zwar als immunisiert und sind von den Anforderungen 3G/2G+ ausgenommen, sie werden aber mitgezählt.

·          Freie Platzkapazitäten innerhalb der Veranstaltungsorte sind dafür zu nutzen, um angemessene Abstände zwischen teilnehmenden Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sicherzustellen

 

Mit den neuen Regeln erlangen auch Ungeimpfte wieder einen einfachen Zugang zum Sport. Wir empfehlen unverändert, sich impfen zu lassen. Weiterhin fordern wir alle Sporttreibenden und Sportvereine auf, weiter umsichtig zu agieren, um sich und andere zu schützen.

 

Hier finden Sie zudem ein Informationsblatt zu den Themen 2Gplus, Testnachweis und Ausnahmen vom Testnachweis.


 

19.02.2022

Seit dem 19.02. gilt eine neue Fassung der Corona Schutzverordnung:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/2022-02-18_coronaschvo_ab_19.02.2022_lesefassung_mit_markierungen.pdf

 

Kontaktfreier Sport draußen jetzt auch mit 3G möglich

Eine Änderung der Verordnung betrifft die Differenzierung des Sporttreibens draußen. Demnach gilt für Sport draußen nicht mehr durchgehend 2G, sondern für kontaktfreien Sport reicht 3G. Der entsprechende Satz der Verordnung lautet, dass für immunisierte oder getestete Personen draußen Folgendes erlaubt ist: „… die gemeinsame oder gleichzeitige Ausübung von im Sinne dieser Verordnung kontaktfreiem Sport (wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf)“. Kontaktfreier Sport ist unter Bezugnahme auf weitere Passagen der Verordnung und ihre Anlagen solcher Sport, bei dem durchgehend ein Abstand von wenigstens 1,5 Metern eingehalten wird.

Für immunisierte Personen ändert sich nichts. Draußen ist für sie jeglicher Sport möglich.

 

Zuschauerregelungen

Die Höchstzahl der zulässigen Zuschauer wurde nicht verändert. Es gibt lediglich den Zusatz, dass freie Platzkapazitäten dazu genutzt werden sollen, angemessene Abstände zwischen den Besuchern sicherzustellen.


 

10.02.2022

Seit dem 09.02.2022 gilt eine aktualisierte Fassung der Corona-Schutzverordnung. Für den Sport relevant sind folgende Änderungen:

-          Kinder/Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert (bisher nur bis zum 16. Geburtstag). Aber dies gilt nur, wenn Sie über einen Schultest, oder einen Bürgertest oder einen beaufsichtigten Selbsttest (vor Ort vor dem jeweiligen Sportangebot) getestet sind.

-          Schülerinnen und Schüler gelten unabhängig von ihrem Alter als getestet.

Hier finden Sie eine entsprechend überarbeitete Übersicht.

Bitte lassen Sie sich nicht von Meldungen in den Medien irritieren, nach denen für Sport in Innenräumen angeblich kein 2G+ mehr gelten soll. Die zugrundeliegende Entscheidung des OVG NRW von gestern ist noch gestern Abend in die Überarbeitung der Corona-Schutzverordnung eingeflossen. Für Sport in Innenräumen gilt danach unverändert 2G+!

 

Zur Frage, wer als geboostert gilt, hat sich durch eine entsprechende Veröffentlichung des RKI eine Änderung ergeben. Auch hierzu gibt es eine aktualisierte Übersicht.

 


03.02.2022

Die seit dem 13.01.2022 gültige Coronaschutzverordnung wurde fortgeschrieben. Sie ist hier zu finden:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220202_coronaschvo_ab_03.02.2022_lesefassung_mit_markierungen.pdf

Die wesentlichen Veränderungen beziehen sich auf die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer bei größeren Veranstaltungen drinnen und draußen und haben damit auch für den Sport in NRW Relevanz.

Es werden Regelungen vorgenommen für Veranstaltungen mit mehr als 750 Zuschauern, wobei

-       in Innenräumen eine Auslastung von maximal 30% der Höchstkapazität, maximal 4.000 Personen  und

-       im Freien eine Auslastung von maximal 50% der Höchstkapazität, maximal 10.000 Personen zugelassen sind. (s. § 4 (5a) CoronaSCHV)

Die aktualisierte Übersichtstabelle berücksichtigt diese Veränderungen.

Die Gültigkeit der Verordnung endet am 09.02.22

 


18.01.2022

Seit Sonntag, dem 16.01.2022 gibt es eine unmittelbar geltende Aktualisierung der in der vergangenen Woche veröffentlichten neuen Corona-Schutzverordnung. In ihr werden insbesondere die Regelungen zum Testen unter der Maßgabe 2G-plus beschrieben. Dies wurde notwendig, da es zu der Frage „Wer gilt als geboostert?“ viele Unklarheiten gegeben hat. Als geboostert gelten demnach (Kurzfassung):

 

1.         Personen, die vollständig geimpft sind (also immer zweimal geimpft, auch bei Impfungen mit Johnson & Johnson) und dann noch eine zusätzliche Impfdosis erhalten haben (die sogenannte „Booster-Impfung“), 

2.      Personen, die eine Infektion durchlebt haben und entweder davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben,

3.      Personen, die vollständig geimpft sind, in den ersten 90 Tagen nach der zweiten Impfung (aber erst 14 Tage nach der zweiten Impfung, da diese erst dann vollständig ist), sog. „frisch Geimpfte“ und

4.         Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind, die über einen positiven PCR-Test verfügen, der mindestens 27 Tage aber höchstens 90 Tage alt ist, sog. „frisch Genesene“.

(Punkt 1 bis 4 übernommen von der Website des Gesundheitsministeriums NRW)

 

Die jetzigen Regelungen erlauben beim Sport drinnen mehr Personen den Zugang in die Sportstätte ohne zusätzlichen Test, machen es jedoch für diejenigen, die diesen Zugang zu regeln haben, nicht einfacher. Eine Reihe möglicher Kombinationen zwischen „geimpft“ und „genesen“ sind zu berücksichtigen, um Klarheit zu erhalten, wer mit und wer ohne Test Zugang hat.

Der Kontrollaufwand für die geltenden Regeln, besonders aber der Nachvollzug sich beinahe täglich ändernder Regeln bei gleichzeitiger Strafandrohung für den Fall unzureichender Kontrollen ist ehrenamtlich geführten Vereinen kaum noch zumutbar.

Trotzdem bzw. gerade deswegen hat der Landessportbund NRW versucht, die Regeln für Sie in einer Übersicht zusammenzufassen. Darüber hinaus finden Sie hier eine aktualisierte Fassung der Gesamtübersicht zum Sport unter den derzeitigen Corona-Regeln sowie die aktualisierte Corona-Schutzverordnung im Änderungsmodus.

 


11.01.2022

Die neue Corona-Schutzverordnung tritt am 13. Januar in Kraft und enthält unter anderem folgende Regelungen im Sinne des Vereinssports:

 

·          Keine Testnotwendigkeit für geboosterte Personen bei 2G+

·          Bis zum 16. Geburtstag kein Immunisierungs- und Testnachweis bei 2G und 2G+

·          Zulassung von Zuschauern auch bei überregionalen Sportveranstaltungen

·          Stehplatznutzung für Zuschauer möglich, wenn es keine Sitzplätze gibt

·          Beaufsichtigte Selbsttest (Vor-Ort-Test) in Sportvereinen durchgängig möglich

 

Im Einzelnen:

1. Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche

·          Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).

·          Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).

·          Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten (ab dem 17.01.2022) nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.

 

2. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Dies ist eine Verschärfung der bisherigen seit November geltenden Regelung. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

 

3. Sport drinnen: 2G+

Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber:

·          Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) ersetzt den zusätzlichen Test.

·          Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind. Siehe hierzu Anhang „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.

Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

 

Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.

 

Für Übungsleiter und Trainer bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

 

4. Zuschauer

·          Das Zuschauerverbot für überregionale Sportveranstaltungen entfällt.

·          Oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Personen zugelassen.

·          Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler und Zuschauer. Personal (Trainer, Übungsleiter, Schiedsrichter, Ordner, Sicherheitskräfte etc.) wird nicht mitgezählt. Profisportler gelten als Beschäftigte und werden ebenfalls nicht mitgezählt.

·          Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden.

·          Für alle Zuschauer gilt drinnen und draußen 2G.

·          Sanitäranlagen sind mit den oben genannten Zugangsvoraussetzungen nutzbar (also: bei Nebenräumen von offenen Sportanlagen mit 2G, drinnen mit 2G+ für Sportler und 2G für Zuschauer).

 

Insgesamt bedeutet die neue Ordnung eine deutliche Erleichterung für Sportvereine und Sporttreibende, und das trotz der hohen Inzidenzlage. Alle Regelungen hat der Landessportbund in einer Tabelle zusammengefasst, die  die Übersicht erleichtern soll. 

 


28.12.2022

Ab Dienstag 28.12.2021 gilt erneut eine neue Corona Schutzverordnung in NRW. Sie ist gültig bis zum 12.01.2022 und hier zu finden:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/211223_coronaschvo_ab_28.12.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf

Aufgrund zahlreicher Nachfragen zu den Regelungen der aktuellen CoronaSchVO hat der Landessportbund NRW eine Tabelle mit den wesentlichen, den Sport betreffenden Punkten, zusammengefasst. Diese finden Sie hier.

Aufgrund der zunehmenden Infektionsgefährdung durch die Omikron-Variante des Corona-Virus sind für den Sport folgende Beschränkungen vorgenommen worden:

 

1. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.

 

2. Sport drinnen 2G+

Für die gemeinsame Sportausübung drinnen gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt).

Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.

 

3. Kinder und Jugendliche

  • Kinder bis zum Schuleintritt sind immunisierten Personen gleichgestellt.
  • Im Zeitraum der Schulferien vom 27.12.2021 bis einschließlich 09.01.2022 sind Schüler*innen nicht mehr automatisch immunisierten Personen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie bei der gemeinsamen Sportausübung, wenn sie noch nicht vollständig immunisiert sind, einen Testnachweis (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt) benötigen.

 

4. Zuschauer

Oberhalb einer Zahl von 250 Zuschauern*innen darf die zusätzliche Auslastung bei Veranstaltungen bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Die maximale Zuschauerzahl beträgt 750, wobei hier Besucher*innen und Teilnehmende gerechnet werden müssen. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden.

Für überregionale Sportveranstaltungen sind keine Zuschauer*innen zugelassen. Welche Veranstaltungen als überregional einzustufen sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Wir erwarten diesbezüglich eine Nachricht der Landesregierung und werden Euch unverzüglich informieren, sobald uns neue Informationen vorliegen.

 

 

 

26.11.2021

Seit dem 24.11.2021 gilt in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung, die bis zum 21.12.2021 gültig ist (Die Änderungen zur vorherigen Version sind gelb markiert).

 

Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G 

Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:

-        Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen.

-        Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf.

 

Ausnahmen (hier gilt 3G)

Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt dann die 3G-Regel:

1.      Teilnehmende an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, unterliegen der 3G-Regelung. Nicht immunisierte Sportler*innen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.

2.      Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten auch ohne Nachweis als getestet).

3.      ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, benötigen sie einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) und sie müssen während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

 

Hygienekonzept für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen

Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen (Summe der Aktiven und Zuschauer ohne feste Sitzplätze) ist dem zuständigen Gesundheitsamt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen. Dieses muss nun auch darstellen, wie die o. g. Regeln kontrolliert werden.

 

Sitzungen und Versammlungen mit 3G

Für rechtlich erforderliche Sitzungen von Vereinsgremien und Vereinsversammlungen ohne geselligen Charakter gilt die 3G-Regel.

 

Zuschauer bei Sportveranstaltungen mit 2G

Auch hier gilt die 2G-Regel! Für die Zuschauerzahlen gilt unverändert: Drinnen 5000 plus 50 Prozent der restlichen Kapazität. Draußen ist auch bei mehr als 5000 eine volle Belegung aller Sitzplätze möglich.

 

Kontrollen

Alle Veranstalter der o. g. Veranstaltungen sind für die Einhaltung der Regeln und entsprechende Kontrollen verantwortlich. Bei der Kontrolle sind stichprobenhaft Abgleiche der Nachweise mit dem Personalausweis vorzunehmen.

 

Sicherstellung/Überprüfung der 2G Regel

Zur Überprüfung der digitalen Impfzertifikate wird die CovPassCheck-App empfohlen.  Diese kann kostenfrei im AppStore runtergeladen werden und erleichtert so Trainer*innen und Übungsleiter*innen die Arbeit.

 


20.09.2021

Heute informieren wir Sie über laufende und neue Finanzhilfen für Sportvereine zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise.

 

Neues Förderprogramm „Coronahilfe Breitensport“

Die Landesregierung hat eine weitere Hilfe für Sportvereine beschlossen, die den Vereinen zugutekommen soll, die durch die Corona-Krise Mitglieder verloren haben und nun verstärkt in die Mitgliedergewinnung investieren müssen. Hierfür werden pauschal bis zu 30,- Euro pro verlorenem Mitglied zur Verfügung gestellt, insgesamt mehr als 7 Millionen Euro. Maßgeblich sind der Mitgliederverlust von 2020 nach 2021 gemäß der beim Landessportbund NRW vorliegenden Bestandserhebungen der Vereine und der Eintritt von Mitgliedern seit dem 01.01.2021 bis zum 31.03.2022. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt.

Die Coronahilfe-Breitensport kann ab dem 27.09.2021 im Förderportal des Landessportbundes  https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite beantragt werden.

Von dieser Hilfe können rund 9.000 Vereine profitieren, die in diesem Zeitraum gemeinsam etwa 260.000 Mitglieder verloren haben. Wir sind der Landesregierung sehr dankbar, dass sie hiermit erneut einen Beitrag dazu leistet, die Struktur der Sportvereine in NRW zu stützen.

 

Soforthilfe Sport

Die Soforthilfe Sport, die Vereine vor einer Corona-bedingten Zahlungsunfähigkeit schützen soll, wurde nochmals verlängert. Anträge können seit dem 16.09.21 noch bis zum 15.12.2021 für die Monate Oktober/November/Dezember 2021 im Förderportal des Landessportbundes (s. oben) gestellt werden. Abzüglich der anfallenden Rückzahlungen wurden aus dieser Hilfe bislang 1.745 Förderungen im Umfang von 12,8 Millionen Euro an 859 Sportvereine ausgezahlt. Die Soforthilfe Sport leistet damit weiterhin einen elementaren Beitrag zum Erhalt der Sportvereine in NRW.

 


20.08.2021

Positive Nachrichten für den Sport! Hier kommt die neue, seit dem 20.08.2021 geltende CoronaSchVO. Sie ermöglicht künftig einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit wenigen Einschränkungen. Die Verordnung sieht nur noch zwei unterschiedliche Inzidenzstufen vor (unter 35 oder ab 35; ab dem 20.08.2021 wird sich das Land NRW voraussichtlich insgesamt in der Inzidenzstufe ab 35 befinden). Eine klare Leitlinie ist, dass der Zugang zum aktiven Sporttreiben im Innenbereich ab einer Inzidenz von 35 an die Voraussetzung „immunisiert oder getestet“ geknüpft wird.

 

I. Allgemeine Hinweise

 

II. Sportbetrieb

Sportbetrieb meint hier das aktive Sporttreiben in Form von Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb, Veranstaltungen, Versammlungen, Bildungsangebote etc..

 

II. a) Inzidenz unter 35 landesweit und Kreis/Stadt

  • Im Außenbereich: Keine Einschränkungen außer Maskenpflicht bei mehr als 2500 Zuschauern. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
  • Im Innenbereich: Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden (inklusive Zuschauer) ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen. Finden mehrere Veranstaltungen in derselben Einrichtung statt (z.B. regelmäßiger Spielbetrieb mit Zuschauern in derselben Halle), ist die einmalige Vorlage ausreichend. Mehrere Nutzer derselben Einrichtung können ein gemeinsames Konzept einreichen. Achtung! Diese Beschränkung betrifft nur Veranstaltungen im engeren Sinne. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme einer Sportanlage durch Sporttreibende ist keine solche Veranstaltung, die Durchführung eines geregelten Trainings-, Kurs- oder Wettkampfbetriebs (mit oder ohne Zuschauern) dagegen schon.

II. b) Inzidenz ab 35 landesweit und/oder Kreis/Stadt

  • Im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Einschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
  • Im Außenbereich ab 2501 Personen (inkl. Zuschauer): Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt. Dabei maximal 25000 Zuschauende (inkl. Immunisierte und Getestete), bei mehr als 5000 Zuschauenden nicht mehr als die Hälfte der regulären Kapazität der Anlage.
  • Im Innenbereich: Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt.

II. c) Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen

  • Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen. Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
  • Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Test getesteten Personen gleichgestellt.
  • Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
  • Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter Selbsttest erfolgen. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage mit einem festen Personenkreis genügen zwei Tests in der Woche.
  • Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht gewährleistet werden kann, ist es ausreichend, wenn in den Einladungen und durch Aushänge auf das Erfordernis „immunisiert oder getestet“ hingewiesen wird und dann stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden.

Damit ist ein weiter Rahmen gesteckt, der hoffentlich dazu beitragen wird, den Vereinssport in NRW nach den in dieser Woche zu Ende gegangenen Sommerferien neu zu beleben. Der Landessportbund bleibt auch hinsichtlich der finanziellen Unterstützung weiter aktiv. So wird davon ausgegangen, dass die Soforthilfe Sport nochmals verlängert werden wird, dieses Mal bis zum 31.12.2021.

 


11.08.2021

Ab dem 12.08.2021 ist im Oberbergischen Kreis die Inzidenzstufe 2 gültig. In der folgenden Tabelle sind die Regeln der Stufe 2 zusammengefasst:

https://www.vibss.de/fileadmin/Vereinsmanagement/Coronavirus/Coronaschutzverord/Orientierungshilfen/Coronaregeln_-_Stufe_2_2021-07-30.pdf 


30.07.2021

Nachdem wir vorgestern über eine Aktualisierung der CoronaSchVO informiert hatten, ist heute tatsächlich erneut eine Aktualisierung mit einer grundlegenden Änderung veröffentlicht worden, die heute (30. Juli 2021) in Kraft tritt:

Danach „(…) erfolgt aufgrund der geringen Zahl schwerer Krankheitsverläufe und Krankenhauseinweisungen vorläufig bis zum 19. August 2021 keine Zuordnung zur Inzidenzstufe 3. Im Fall von erheblichen lokalen Infektionsgeschehen prüfen die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte gemeinsam mit dem Ministerium die Erforderlichkeit von gesonderten Regelungen (…)“.

Die vollständige aktualisierte Fassung der Verordnung finden Sie hier. Die Übersichten des Landessportbundes bleiben weiter gültig (https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/nrw-beschliesst-weitreichende-lockerungen-fuer-den-sport  ). Im Moment erfolgt aber keine Zuordnung von Städten/Kreisen in die Inzidenzstufe 3 mehr. Oder anders ausgedrückt: Auch bei Inzidenzwerten von mehr als 50 gelten ab morgen die Regeln der Inzidenzstufe 2.


26.07.2021

Der Landessportbund hat eine neue Übersichtstabelle zu den Coronaregeln in den Stufen 1 und 0 erstellt, die Sie hier finden: 13.07.2021 Seit Freitag (09.07.2021) ist die überarbeitet CoronaSchVO in Kraft getreten, die Sie hier finden: www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210707_coronaschvo_ab_09.07.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf Darin wird eine weitere Inzidenzstufe „0" eingeführt (7-Tage Inzidenz von 0 bis einschließlich 10). Die Änderungen zur vorausgegangenen Fassung sind wie immer gelb markiert. Einen guten Überblick über die Auswirkungen der Verordnung auf die verschiedenen Lebensbereiche bietet die Website des WDR: www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/corona-lockdown-regeln-nrw-100.html In welchen Städten und Gemeinden die „0“ verbindlich gilt, wird auf der Website des Gesundheitsministeriums veröffentlicht www.mags.nrw. Demzufolge ist die Sportausübung drinnen und draußen ohne Beschränkungen möglich. Die Zuschauerzahlen werden nochmals deutlich angehoben (bis 5.000 draußen ohne Beschränkungen, drinnen mit Test oder Abstand/Maske; bis 25.000 bzw. max. Hälfte der Kapazität draußen und drinnen mit entsprechenden umfassenden Konzepten). Alle Regeln können Sie der beigefügten, aktualisierten Tabelle entnehmen. Angesichts der seit einigen Tagen wieder steigenden Inzidenzwerte appellieren wir an alle Verantwortungsträger in Ihren Sportvereinen, weiter umsichtig zu agieren. Damit kann der Sport dazu beitragen, die aktuell positive Situation zu stabilisieren. Dieser Appell erfolgt auch mit Blick auf die notwendige Solidarität mit noch nicht geimpften Personen, hier insbesondere den Kindern und Jugendlichen.


28.06.2021

CoronaSchVO

Seit dem 25.06. gilt eine Aktualisierung der CoronaSchVO, die Sie hier finden: www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210624_coronaschvo_vom_24.06.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf. Die untenstehenden, bereits in der letzten Verordnungsversion bestehenden Unstimmigkeiten, wurden leider trotz regelmäßiger Anfragen vom Landesportbund an die Landesregierung unverändert fortgeschrieben:

1.      In Hallenbädern wird von Sportlern*innen ein Testnachweis verlangt, in anderen geschlossenen Sportstätten nicht. Das ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig, besonders angesichts der Tatsache, dass Hallenbäder nachweislich eine virenfeindliche Umgebung darstellen.

2.      §14 (4) Ziff. 6 normiert für kontaktfreien Sport drinnen (bis 100 Personen) eine Testpflicht, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Auch das ist für uns nicht nachvollziehbar, wenn Kontaktsport drinnen (bis 100 Personen) gleichzeitig Test-frei bleibt.

3.      Wettkämpfe im öffentlichen Raum wie Triathlon oder Laufveranstaltungen werden nach wie vor untersagt, weil sie wie Sportfeste behandelt werden, selbst wenn gar keine Zuschauer anwesend sind.

Zu 2. Hat der LSB NRW folgende Erklärung erhalten, in Kurzform heißt das: Es wird befürchtet, dass es bei grundsätzlich kontaktfreiem Sport in einer Halle so voll werden könnte, dass dabei mehr „Kontakte“ entstehen als beim Kontaktsport, in dem man nur gelegentlich miteinander in Kontakt kommt. Deswegen wird der Mindestabstand verlangt oder eben alternativ ein Test der Teilnehmer. Den Originaltext findet Ihr am Ende dieser Mail.

Zu 3. ist In §14 (4) 7 jetzt festgelegt, dass Sportfeste und ähnliche Veranstaltungen nun ab Freitag, dem 27.08.2021 erlaubt sind (bisher vorgesehen ab 01.09.21). Zu allen genannten Punkten setzt sich der Landessportbund weiter für Verbesserungen ein und hofft auf eine Veränderung in der nächsten Überarbeitung, die spätestens für den 09.07.2021 ansteht.

Positiv können wir feststellen, dass für den Sport in NRW derzeit durchgehend die „Doppelstufe 1“ gilt, da sowohl landesweit als auch in allen Städten und Kreisen die Inzidenz unter 35 liegt. Das ermöglicht dem Vereinssport einen sehr weitgehenden Trainings- und Wettkampfbetrieb. Alle derzeitigen Regelungen für den Sport,  sind wie gewohnt, in einer Tabelle zusammengefasst.

Corona-Soforthilfe Sport

Die Soforthilfe Sport des Landes NRW wurde nochmals verlängert. Die Verlängerung gilt bis zum 30.09.2021, Anträge sind bis zum 15.09.2021 möglich unter foerderportal.lsb-nrw.de.


04.06.2021

Die Staatskanzlei NRW hat nach Rücksprache mit dem Gesundheitsministerium bestätigt, dass Tennis in der geltenden Verordnung einheitlich als kontaktfreier Sport angesehen wird. Das heißt,

-        Es können Einzel und Doppel gespielt werden (in Inzidenzstufe 3 nur draußen, in den Stufen 2 und 1 auch drinnen).

-        Der Aufnahme von Medenspielen steht damit nichts mehr im Weg. -        Da bei Medenspielen mit zwei Mannschaften keine Gruppengrößen von mehr als 25 Personen entstehen, besteht bei Durchführung draußen auch keine Testpflicht, unabhängig vom Alter der Spieler*innen. Auf derselben Sportanlage können auch gleichzeitig mehrere Meden-Begegnungen stattfinden, solange die teilnehmenden Mannschaften zueinander Abstand halten.

-        In den Inzidenzstufen 2 und 1 fällt die Begrenzung der Personenzahl ganz weg. -        

Achtung! Für eine Durchführung drinnen (möglich bei Inzidenzstufen 2 und 1) besteht für alle Personen unabhängig von der Gruppengröße Testpflicht (außer für Kinder bis zum Schuleintritt, Geimpfte und Genesene) Zur Bewertung von Tennis als kontaktfreiem Sport liegt der entsprechende Verordnungstext vor, der auch für andere Sportarten von Bedeutung ist. Die Verordnung gilt ab dem 5. Juni 2021 und bietet nun mehr Sicherheit für Vereine hinsichtlich der Definition von „kontaktfreiem Sport“.

Der entsprechende Passus lautet: „Als kontaktfreie Sportarten gelten Sportarten, bei deren Ausübung typischerweise kein Körperkontakt stattfindet, zum Beispiel Golf und Tennis einschließlich Doppel.“ (§14 (2) Ziffer 6 CoronaSchVO) Da es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, ergibt sich eine Übertragbarkeit auf andere Sportarten wie zum Beispiel Tischtennis oder Badminton. Darüber hinaus hat es weitere Änderungen in der CoronaSchVO gegeben, die Sie in dieser Fassung anhand der gelben Markierungen leicht nachvollziehen können. Die bereinigte aktuelle Version der CoronaSchVO gibt es hier: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/210602_coronaschvo_ab_05.06.2021_lesefassung.pdf


02.06.2021

Zu den mit dem Corona-Update 18/2021 mitgeteilten Regeln für den Sport, die seit dem 28. Mai gelten, hat es zahlreiche Nachfragen gegeben. Außerdem wurde bereits einen Tag nach Erscheinen der Verordnung eine Überarbeitung vorgenommen. Die Fragen greifen wir nun auf (beachten Sie bitte auch die aktualisierte Orientierungshilfe):

„Mitnahme“ von Erlaubnissen von Inzidenzstufe zu Inzidenzstufe

Wichtig ist in der neuen Systematik der drei Inzidenzstufen, dass die Erlaubnisse aus Stufe 3 in die Stufe 2, und die Erlaubnisse aus den Stufen 3 und 2 in die Stufe 1 „mitgenommen“ werden. Dies wurde von einigen Lesern*innen nicht nachvollzogen und daher hat der Landessportbund an einigen Stellen die Erlaubnisse der Vorstufen in der nächsten Stufe noch einmal explizit aufgeführt. So bleibt zum Beispiel die in Stufe 3 geltende Testfreiheit für kontaktfreien Sport mit bis zu 25 Personen draußen und Kontaktsport draußen von Kinder-/Jugendgruppen bis einschließlich 18 Jahre in den Stufen 2 und 1 erhalten.

Anfängerschwimmausbildung in Freibädern

Die Zahl der zugelassenen Kinder wurde von 20 Kinder auf 25 erhöht (in Schwimmhallen unverändert 10). Umfang der Anfängerschwimmausbildung Klargestellt wurde durch das MAGS NRW, dass unter die Anfängerschwimmausbildung auch Seepferdchenkurse und die Bronzekurse fallen.

Tests

Besonders viele Fragen gab es zum Thema „Tests“. Um Ihnen hier die Übersicht zu erleichtern, hat der LSB in der beigefügten Tabelle, welche zusammen mit der o. g. Orientierungshilfe zum Sportbetrieb zu betrachten ist, die Informationen zur Testpflicht im Sport noch einmal separat aufgeführt. Grundsätzlich sind Tests aus anerkannten Testzentren oder begleitete Selbsttests (jeweils mit schriftlicher Bestätigung) notwendig. Reine persönliche Selbsttests reichen nicht aus!

Nach der Neuregelung der Schultestungen sollen Schüler*innen nun auch schriftliche Testbescheinigungen durch die Schulen erhalten und diese dann zur Teilnahme am Vereinssport vorlegen können. Nach der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung besteht außerdem die Möglichkeit, im Verein selbst begleitete Selbsttests durchzuführen. Die Personen, die diese durchführen, benötigen eine zertifizierte Unterweisung. Zur Klärung der Möglichkeiten und Regularien haben wir Kontakt zum Gesundheitsamt aufgenommen.

Zuschauer*innen

Für die Nutzung von Angeboten sieht die CoronaSchVO für immunisierte Personen erhebliche Ausnahmen vor. Soweit in der CoronaSchVO z. B. für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Das gilt aber nicht für die in der CoronaSchVO festgesetzten einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter oder anteilige Kapazitätsbegrenzungen (z. B. 1/3 der Normalkapazität etc.). 28.05.2021 Vor dem Hintergrund der weiter sinkenden regionalen und landesweiten Inzidenzzahlen wurde eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) erlassen, welche am 28.05.2021 in Kraft tritt. Darin sind viele, seit langem für den Sport geforderte Verbesserungen, aufgegriffen worden. Die CoronaSchVO ist grundsätzlich neu aufgebaut worden. Sie beinhaltet in Abhängigkeit von den regionalen Inzidenzzahlen unter 100 ein dreistufiges Öffnungsmodell, Details findet Ihr hier: www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-05-26_coronaschvo_vom_26.05.2021.pdf

In welcher der drei Inzidenzstufen sich die einzelnen Kreise und Städte in NRW befinden, wird regelmäßig auf den Seiten des Gesundheitsministeriums www.mags.nrw veröffentlicht. Wir können euch auch folgende Seite empfehlen, hier findet ihr die tagesaktuellen Zahlen für den Oberbergischen Kreis: https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/

Die in den drei Inzidenzstufen geltenden Regeln für den Sport, hat der LSB erneut in einer übersichtlichen Tabelle zusammengefasst: Coronaregeln ab 28.05.2021 Stand 27.05.2021

Besonders zu erwähnen sind folgende Punkte:

Wettkampfsport erlaubt

Hier gibt es einen ersten Erfolg für den Verbands- und Vereinsbetrieb: Grundsätzlich ist der Wettkampfsport ab einer Inzidenz von unter 100 wieder erlaubt. Selbstverständlich gelten hierbei die jeweiligen Vorgaben in den drei Inzidenzstufen!

Sport drinnen möglich

Ab einer Inzidenz von unter 50 können Sporthallen und Fitnessstudios für den Vereinssport wieder geöffnet werden. Kontaktloser Sport und begrenzt auch Kontaktsport sind mit Tests und Rückverfolgbarkeit wieder erlaubt. Die von euch bereits erfolgreich und verantwortungsvoll eingesetzten Hygienekonzepte des vergangenen Jahres, könnt ihr wieder zum Einsatz bringen. Schwimmbäder wieder geöffnet Endlich können nun auch die Schwimmbäder wieder ihren Betrieb aufnehmen. Lange haben der Schwimmverband NRW mit dem LSB NRW sowie wir vor Ort mit unseren Gemeinde- und Stadtsportverbänden gekämpft, dass auch Hallenbäder mit ihren guten Rahmenbedingungen für einen sicheren Sportbetrieb wieder geöffnet werden können. Zwar ist das diesbezügliche Regelwerk in der CoronaSchVO sehr kompliziert, aber ein Anfang ist gemacht, besonders für den Inzidenzbereich ab 50 abwärts.

Regeln für die Zulassung von Zuschauern angepasst

Ein weiterer, im letzten Update noch unklarer Punkt, wurde ebenfalls im Sinne der Sportvereine geregelt: Die generelle Sitzplatzpflicht für Zuschauer wurde aufgehoben. Die Zahl der Besucher wird nun durch absolute Zahlen bzw. durch Anteile an der Gesamtzuschauerkapazität der Sportanlagen geregelt und eine Pflicht zur festen Zuweisung von Steh- oder Sitzplätzen gilt erst ab einer bestimmten Besucherzahl. Damit herrscht auch Klarheit für Sportanlagen ohne Sitzplätze, auf denen z.B. die auf ihre Kinder wartenden Eltern sich aufhalten können. Die Verbände werden die Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebs sportartangepasst flexibel gestalten müssen. Zur alten Normalität ist es trotz des nun vorliegenden Stufenmodells noch ein langer Weg. 

Unsere Gemeinde- und Stadtsportverbände in Oberberg sind bereits mit ihren Kommunen im Dialog sowie wir mit dem OBK, um konkrete Öffnungsschritte für die öffentlichen Sportanlagen inklusive der Schwimmbäder abzustimmen und werden euch entsprechend dazu informieren.

Die neue CoronaSchVO beinhaltet weiterhin ausführliche Hinweise zur außersportlichen Kinder- und Jugendarbeit. Dies ist für die Sportvereine, -verbände und -bünde in NRW gerade mit Blick auf die kommenden Sommerferien von großer Bedeutung. Gerade Ferienangebote und -freizeiten für Kinder und Jugendliche sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeit des gemeinwohlorientierten Sports und gerade jetzt besonders notwendig für die Kinder. Hierzu will der LSB NRW nächste Woche eine gesonderte, ausführliche Information der Sportjugend NRW an uns schicken. Diese werden wir dann entsprechend an euch weiterleiten.

Vielen Dank an unsere GSV/SSV im Oberbergischen Kreis und an euch „unsere“ Vereine, die sich mit Vorschlägen, Anfragen, Stellungnahmen und Gesprächen regelmäßig in diesen Prozess einbringen. Ihr habt bewiesen, dass ihr mit euren Vereinen dazu in der Lage seid die wiedererlangten Freiheiten, verantwortungsvoll, mit den entsprechenden Hygienekonzepten, umzusetzen. Nun geht es auch darum, diese Konzepte bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.


20.05.21

Seit dem 15. Mai ist die neue Coronaschutzverordnung in NRW in Kraft, sie gilt bis zum 4. Juni. Siehe hierzu den Stand vom 17.05. (unter diesem Beitrag). Auch diese Verordnung hat wieder Interpretationsfragen aufgeworfen. Die aus Eurem Kreis an uns herangetragenen Fragen konnten wir zwischenzeitlich wie folgt klären:

Wettkampfsport

Unterhalb des Profi- und Spitzensports sind keine Wettbewerbe erlaubt, auch nicht bei Inzidenzwerten von unter 50. Dass dies auch für kontaktfrei zu betreibende Sportarten draußen gilt (Reiten, Golf, Tennis und viele mehr), ist aus unserer Sicht unangemessen. Der Landessportbund setzt sich aktuell nachdrücklich dafür ein, dass dies zum nächstmöglichen Zeitpunkt geändert wird.

Rehabilitationssport

Der Rehabilitationssport ist ab einer Inzidenz von unter 100 wieder erlaubt. Der BRSNW empfiehlt gemeinsam mit dem Landessportbund NRW, die verantwortungsvolle Durchführung des Rehabilitationssports zunächst draußen zu beginnen. Weitere Informationen findet ihr hier: www.vibss.de/service-projekte/sport-und-gesundheit/rehasport/aktuelle-informationen-zum-corona-virus-im-rehabilitationssport Rückverfolgbarkeit In einigen Zusammenhängen ist die einfache oder auch die besondere Rückverfolgbarkeit (letztere für die Zuschauerzulassung) vorgeschrieben. Es fehlt aber an einer durchgängigen Regel zur einfachen Rückverfolgbarkeit für die Teilnehmer*innen von Sportangeboten. Der Landessportbund NRW empfiehlt bis auf Weiteres, die einfache Rückverfolgbarkeit grundsätzlich bei jedem Sportbetrieb für alle Teilnehmer*innen sicherzustellen. Die Definitionen von einfacher und besonderer Rückverfolgbarkeit findet ihr unter §2a: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-06-10_fassung_coronaschvo_ab_15.06.2020.pdf

Sportanlagen unter freiem Himmel, offene und teiloffene Hallen Sportanlagen, die neben einer Überdachung an maximal zwei Seiten geschlossen sind, gelten noch als Sportanlagen unter freiem Himmel. Auf entsprechenden Anlagen z.B. im Schiess-. Roll- oder Eissport kann also im Rahmen der für draußen erlaubten Sportangebote der Betrieb aufgenommen werden. Im Zweifelsfall stimmt euch bitte mit dem zuständigen Ordnungsamt ab. Geimpfte/Genesene Die immer unübersichtlicher werdenden Rahmenbedingungen für den Sportbetrieb werden nun noch durch das Thema „Geimpfte und Genesene“ (GeGe) erweitert. Deshalb folgende Erläuterung: Grundsätzlich werden im Sport bei Regeln, die eine Begrenzung der Personenzahl vorsehen, Geimpfte und Genesene als zusätzliche Personen nicht mitgezählt, so z. B. bei den zulässigen 20 Personen bei kontaktfreiem Sport draußen bei Inzidenzwerten zwischen 50 und 100. Bei Regeln, die auf die Zahl der Hausstände abheben, darf es dagegen durch Geimpfte und Genesene nicht zu einer Erhöhung der Zahl der Hausstände kommen, z. B. bei den 10 zulässigen Personen aus 3 Haushalten zuzüglich Kindern bis 14 Jahre bei Inzidenzwerten von unter 50. Es dürften also in diesem Fall zwar mehr als 10 Personen sein (10 plus Geimpfte und Genesene plus Kinder bis 14 Jahre), aber sie dürfen nicht aus mehr als 3 Hausständen stammen.

Zuschauer*innen

Für Zuschauer besteht die „Sitzplatzpflicht“, mit der Bewegungen zwischen den Zuschauern verhindert werden sollen. Demnach könnten derzeit Eltern ihre Kinder nur dann auf den Sportplatz begleiten, wenn dort Sitzplätze vorhanden sind. Viele im Breitensport genutzten Sportplätze weisen jedoch keine Sitzplätze für Zuschauer auf. Auch auf diese praxisferne Regelung hat der LSB NRW hingewiesen und eine Überarbeitung ist angekündigt. Fazit Bei aller Freude über die beginnenden Lockerungen stellen wir fest, dass sich Ehrenamtler*innen in unseren Vereinen durch die komplexen Regeln überfordert und frustriert fühlen. Der Landessportbund setzt sich hier weiterhin und nachdrücklich für notwendige Klarstellungen und Erweiterungen ein. Zu den unabdingbaren Erweiterungen zählen für den LSB NRW

–        die umgehende Zulassung für den draußen kontaktfrei durchführbaren Wettkampfsport bei einer Inzidenz unter 100,

–        beim Kontaktsport und kontaktfreien Sports draußen bei Inzidenzwerten unter 50 die Ausweitung vom Trainingsbetrieb auf den Wettkampfbetrieb,

–        die Gleichbehandlung des Schwimmbetriebs in Hallenbädern bei der Wiederaufnahme des Sports in sonstigen Sporthallen bei Inzidenzwerten unter 50 und

–        eine klare Perspektive für den Wettkampfsport in Sporthallen (auch den mit Kontakt). Die Informationen unter 1. bis 6. sind in den Übersichtstabellen als pdf Datei zusammengefasst:

Coronaregeln ab 15. Mai Inzidenz über 100_Stand 20.05.2021

Regeln für Sportbetrieb bei Inzidenz 50 bis 100, Stand 20.5.2021

Coronaregeln ab 15. Mai Inzidenz unter 50_Stand


20.05.2021

Auf der Seite des LSB findet ihr auch alle Informationen unter nachfolgendem Link: VIBSS: Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie – Corona-“Notbremse” 17.05.21 Seit Samstag, 15.05.2021 gilt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die Sie im Detail unter nachfolgendem Link nachlesen können. Die Veränderungen gegenüber dem vorherigen Stand sind gelb markiert. www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/210512_coronaschvo_ab_15.05.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf Die neue CoronaSchVO sieht weitreichende Lockerungen für den Sport vor, sobald die regionale 7-Tage-Inzidenz (also die Inzidenz im OBK) fünf Werktage hintereinander bei oder unter 100 liegt. Sie beschreibt außerdem bereits jetzt weitere Lockerungen für den Fall, dass die regionale 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt. Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift unverändert das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes, siehe hierzu unseren Newsletter Nr.14 vom 03.05.21 Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 gilt die neue CoronaSchVO, gemäß der beigefügten Tabelle Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 gilt ebenfalls die neue CoronaSchVO, gemäß der beigefügten Tabelle. Für alle drei Fälle haben wir eine Tabelle beigefügt, die eine Übersicht über die entsprechenden Regeln für den Sport bietet. Regeln für Sportbetrieb bei Inzidenz über 100, Stand 14.5.2021 Regeln für Sportbetrieb bei Inzidenz 50 bis 100, Stand 14.5.2021 Regeln für Sportbetrieb bei Inzidenz unter 50, Stand 14.5.2021 Wir danken dem Landessportbund NRW für die zur Erstellung der Tabellen. Wir freuen uns, dass mit den aktuell sinkenden Inzidenzwerten deutliche Lockerungen für den Vereinssport in NRW in greifbare Nähe rücken. Bitte tragen Sie durch besonnenes Verhalten weiter dazu bei, dass diese positive Entwicklung sich fortsetzen kann.


05.05.21

Hier finden Sie die aktuellen Bestimmungen zur Jugendförderung. 04.05.21 Zum besseren Verständnis der aktuell gültigen Regelungen hat der LSB eine Übersicht erstellt. 23.04.21 Seit heute gilt das gestern veröffentlichte geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes, zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021. Den Text gibt es HIER und die für die Sportausübung relevanten Passagen gelb markiert. Das Wichtigste auch hier zusammengefasst mit Kommentaren des LSB NRW Regeln ab einer 7-Tages-Inzidenz von 101 Die Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes greifen, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage hintereinander eine 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird. Wichtig ist aber: Wenn die CorSchVO NRW härtere Regeln vorsieht, gelten diese auch fort. Lediglich ein Unterschreiten der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ist nicht möglich. Die folgenden Regeln ergeben sich somit aus einem Zusammenwirken von Bundes-Infektionsschutzgesetzes (Mindestregeln) und CorSchVO NRW (weitergehende Regeln): 1. Bundesinfektionsschutzgesetz: Die allgemeine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr wird für allein ausgeübten Sport verkürzt auf 24 bis 5 Uhr (eine Ausübung ist jedoch nicht auf Sportanlagen möglich). 2. Bundesinfektionsschutzgesetz: Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen ist grundsätzlich untersagt. Relevant für den Sport sind dabei unter anderem die in der beispielhaften Aufzählung von Einrichtungen genannten "Fitnessstudios", "Indoor-Spielplätze" und "Badeanstalten". Ob mit letzterem auch alle Sport-Schwimmbäder und Lehrschwimmbecken gemeint sind, in denen nach der CorSchVO NRW seit dem 29. März wieder Anfängerschwimmausbildungen und Kleinkindschwimmen in 5er-Gruppen möglich war, wissen wir derzeit nicht. Wir haben hierzu die Staatskanzlei um Klärung gebeten und informieren Sie baldmöglichst über das Ergebnis. 3. Sportausübung allgemein: 3.1 Bundesinfektionsschutzgesetz: Zugelassen ist die "kontaktlose Ausübung von Individualsportarten" allein, zu Zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. Dabei wird nicht zwischen draußen und drinnen unterschieden. Aber: Die CorSchVO NRW lässt keine Sportausübung in geschlossenen Sporthallen zu. Deshalb ist die vorgenannte Sportausübung unverändert nur draußen möglich. Mangels einer rechtlichen Definition des Begriffes "Individualsportarten" empfehlen wir bis auf Weiteres, darunter alle Sportarten zu fassen, die alleine oder zu Zweit kontaktlos ausgeführt werden können. 3.2 Bundesinfektionsschutzgesetz: Zugelassen ist kontaktloser Sport von Gruppen von bis zu 5 Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren im Freien. Aber: Die CorSAchVO NRW beschränkt dieses Sporttreiben auf Sportanlagen unter freiem Himmel. Die vorgenannten Kindergruppen können von ein oder zwei älteren Personen angeleitet werden, wenn für diese ein negativer Coronatest vorliegt, der nicht älter als 24 Stunden ist. 3.3 Zugelassen ist der Wettkampf- und Trainingsbetrieb für Angehörige der Bundes- und Landeskader bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte. Positiv ist festzuhalten, dass die Privilegierung für den Sport in Gruppen für Kinder bis 14 Jahre wenigstens nicht ganz weggefallen ist, selbst bei sehr hohen Inzidenzwerten. Aber die beschriebene Regelung geht aus unserer Sicht erstens an der Wirklichkeit von Sportvereinen und zweitens am natürlichen Bewegungsverhalten von Kindern vorbei. Ob für Gruppen von 5 Kindern der geforderte Aufwand (Kontaktnachverfolgung, Einlassregelung, tagesaktuell getesteter Übungsleiter) für Sportvereine leistbar ist, sei dahingestellt. Jeder kann anhand der täglich veröffentlichten Zahlen erkennen, wie ernst das Ausmaß der Dritten Pandemiewelle ist. Trotzdem oder gerade deswegen blicken wir mit Unverständnis auf die aus unserer Sicht inkonsistenten Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes für den Sport und haben dies auch öffentlich und gegenüber dem DOSB deutlich gemacht. Viele Formulierungen und Begriffe sind unklar. Hinsichtlich der Verständlichkeit und Umsetzbarkeit für unsere Vereine fallen wir hinter den mühsam gemeinsam mit der Landesregierung NRW erarbeiteten, sachgerechten Stand zurück. Wir gehen nicht davon aus, dass die offenen Fragen noch im Laufe des heutigen Tages geklärt werden können und informieren Sie deshalb hiermit zunächst über den grundsätzlichen neuen Stand.