| 27. April 2009
Mitgliederversammlung sollte bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung beschließen, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
Mit Schreiben vom 14.04.2009 weist der Landessportbund auf folgendes hin:Wenn der Vorstand nach der Vereinssatzung ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig ist, verstößt der Verein mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot, sämtliche Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 (1) Nr. 1 AO). Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Telefon- oder Fahrtkosten) ist jedoch zulässig. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Zeitaufwand abgegolten werden soll.
Schreibt die Vereinssatzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstandes vor, ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit, die Zahlungen dürfen jedoch nicht unangemessen hoch sein (§ 55 (1) Nr. 3 AO).
Falls ein gemeinnütziger Verein aufgrund der Einführung des neuen Ehrenamtsfreibetrages pauschale Zahlungen an Vorstandsmitglieder geleistet hat, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeldliche Tätigkeit des Vorstandes vorschreibt,können schädliche Folgen für die Gemeinnützigkeit des vereins abgewendet werden, wenn die Mitgliederversammlung bis zum 30.06.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine angemessene Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
Rückfragen beantwortert das VIBSS-Service-Center unter 0180-57 38 100 (0,14 €/min)
Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.



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Das Deutsche Sportabzeichen ist das erfolgreichste und einzige Auszeichnungssystem außerhalb des Wettkampfsports, das umfassend die persönliche Fitness überprüft. Es ist in fünf Gruppen mit verschiedenen Übungen eingeteilt. In jeder Gruppe muss eine Übung mit der geforderten Bedingung erfüllt werden. Das Schwimmen in Gruppe eins ist obligatorisch. Hier muss der Nachweis der Schwimmfähigkeit erbracht werden. Die Leistungen der einzelnen Übungen sind nach Altersklassen gestaffelt. Die einzelnen Bedingungen finden Sie